Die Statuten des Quartiervereins Hirslanden

 

1. Zweck

 

Art. 1

Der Quartierverein Hirslanden, gegründet 1886 als Gemeindeverein, hat gemeinnützigen Charakter; er wahrt und fördert die Interessen des Stadtquartiers Hirslanden, indem er Kontakt mit den Behörden pflegt, Veranstaltungen durchführt und das Zusammengehörigkeitsgefühl unter den Einwohnern mit andern geeigneten Mitteln aufrechterhält.

 

Als Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB ist er politisch und konfessionell neutral.

 

2. Mitgliedschaft

 

Art. 2

Natürliche und juristische Personen, die im Quartier sesshaft oder mit ihm verbunden sind, können durch eine schriftliche Beitrittserklärung jederzeit Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Art. 3

Vorstandsmitglieder sind während ihrer Amtszeit von der Beitragspflicht befreit. Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern gemacht werden.

 

Art. 4

Mitglieder können mit schriftlicher Mitteilung jederzeit aus dem Verein austreten. Mitglieder, die trotz dreimaliger Mahnung und ohne Austrittsmitteilung ihren Beitrag nicht bezahlen, können automatisch von der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

Art. 5

Mitglieder, welche dem Verein ernstlichen Schaden zufügen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

 

3. Organisation

 

Art. 6

Die Organe des Quartiervereins sind:

•    die Generalversammlung

•    der Vorstand

•    die Kontrollstelle

 

Art. 7

Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im 1. Quartal statt. Ihr obliegt:

•    die Abnahme des präsidialen Jahresberichtes

•    die Abnahme der Jahresrechnung

•    die Festsetzung des Mitgliederbeitrages

•    die Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder

•    die Wahl der Kontrollstelle

•    die Beschlussfassung über alle weiteren ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehaltenen Geschäfte

 

Die Generalversammlung kann nur über auf der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte beschliessen. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind dem Präsidenten spätestens 4 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

 

Art. 8

Ausserordentliche Generalversammlungen werden entweder durch den Vorstand oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen.

 

Art. 9

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

 

Art. 10

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig bei mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichentscheid des Präsidenten.

 

Art. 11

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Kommissionen oder Arbeitsgruppen einsetzen. Er erteilt ihnen Aufträge und Weisungen und nimmt von ihnen wenn nötig jährlich einen Rechenschaftsbericht und, wenn diese eigenen Rechnungen führen, die Jahresrechnung zuhanden den Kontrollstelle entgegen.

 

Art. 12

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren, die für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Vereinsrechnung samt Belegen und erstalten der Generalversammlung entsprechenden Bericht.

 

4. Mittel

 

Art. 13

Die finanziellen Mittel bestehen aus:

•    Jahresbeiträge der Mitglieder

•    freiwilligen Zuwendungen, Vermächtnissen und Schenkungen

•    Zinsen des Vereinsvermögens

 

Bei Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen.

 

5. Statutenänderungen und Auflösung

 

Art. 14

Eine Änderung der Statuten kann nur durch Beschluss der Generalversammlung mit zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erfolgen.

 

Art. 15

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

 

Das nach der Auflösung noch vorhandene Vermögen ist frühestens nach fünf Jahren zu einem gemeinnützigen Zweck im Interesse der Einwohner von Hirslanden zu verwenden, sofern sich innerhalb dieser Zeit kein neuer Verein gernäss Art. 1 dieser Statuten bildet.

 

Art. 16

Die vorliegenden Statuten wurden von der ordentlichen Generalversammlung vom 11. April 2000 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 18. März 1985.

Art. 9 der vorliegenden Statuten wurde von der ordentlichen Generalversammlung vom 19. April 2007 in seiner Neufassung genehmigt.

Art. 7 der vorliegenden Statuten wurde von der ordentlichen Generalversammlung vom 17. März 2016 in seiner Neufassung genehmigt.

Art. 4 der vorliegenden Statuten wurde von der ordentlichen, schriftlich durchgeführten Generalversammlung vom 7. April 2021 in seiner Neufassung genehmigt.

 

Die Präsidentin

Susi Lüssi

 

Der Vizepräsident

Urs Naegeli-Frutschi